Bewertungsrechtliche Zurechnung der von einer LPG genutzten landwirtschaftlichen Flächen nach deren Rückgabe
Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung für die Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen
Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kein Grundlagenbescheid für Einheitbewertung des Grundvermögens
Grundsteuermeßbetrag
Leitsatz
1. Im Grundbuch und Kataster als land- und forstwirtschaftliches Vermögen ausgewiesenes Vermögen verliert diese Eigenschaft
nicht durch die Verpachtung an eine LPG. Die einkommensteuerliche Behandlung der Überlassung an die LPG als zwangsweise Betriebsaufgabe
führt nicht dazu, dass die Grundstücke bewertungsrechtlich nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen anzusehen
wären.
2. Werden bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gebäude keiner anderen Nutzung zugeführt, sind sie auch dann weiterhin
dem land- und fortwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, wenn sie ganz oder in Teilen auf eine bestimmte oder unbestimmte
Zeit nicht bewirtschaftet werden.
3. Der Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist im Rahmen der Einheitsbewertung des Grundvermögens
kein Grundlagenbescheid.
Fundstelle(n): NAAAB-52927
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Sächsisches FG, Urteil v. 23.02.2005 - 7 K 2252/99
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