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Einkommensteuer | Wohnsitz bei Auslandsaufenthalten aufgrund befristeter Touristenvisa
Wer sich lediglich aufgrund befristeter Touristenvisa, die einen weitergehenden Aufenthalt ausdrücklich ausschließen, im Ausland aufhält und für seine Aufenthalte in Deutschland eine Wohnung dauernd vorhält und benutzt, hat im Inland einen Wohnsitz i. S. des § 1 Abs. 1 EStG und ist deshalb unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (FG Ba-Wü., Urt. v. , 10 K 211/01, rkr., EFG 2005, S. 535). • Hinweis: Der Kl. war vor dem Hintergrund einer drohenden Strafverfolgung 1998 nach Thailand ausgereist. Dort hielt er sich aufgrund eines mehrfach für jeweils sechs Monate ausgestellten Non-Immigrant-Visums im Streitjahr 1999 auch überwiegend auf. Diese Visa ermöglichten aber gerade keinen dauerhaften Aufenthalt in Thailand. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und der Würdigung der gesamten Umstände des Falle...BStBl II 1989, S. 182