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Investitionszulage: Rückwirkende Anwendung des Kumulierungsverbots
Sanierungsmaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG in Jahren vor 1999 werden dann nicht durch das Investitionszulagengesetz 1999 gefördert, wenn das Grundstück anschließend veräußert wird und der Erwerber Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch nimmt. Das I, folgt damit der Rechtsprechung des .