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Keine Existenzgründer-Ansparrücklage für freiberuflich tätige GbR bei vorheriger freiberuflicher Tätigkeit eines Gesellschafters
Eine Mitunternehmerschaft ist nur dann als Existenzgründer anzusehen, wenn alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen. Das ist nach dem bei einer freiberuflich tätigen GbR nicht der Fall, wenn einer der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung entsprechende freiberufliche Einkünfte in geringfügigem Umfang erzielt hat. Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Hat das Finanzamt gleichwohl in einer Anlage zum – bestandskräftig gewordenen – Feststellungsbescheid festgehalten, dass eine Ansparrücklage „nach § 7g Abs. 7 EStG gebildet wurde”, ist diese Rücklage in den Folgejahren nach § 7g Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 EStG (Zweijahreszeitraum für die Auflösung, Gewinnzuschlag) aufzulösen. D...