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Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG
Nach der Entscheidung des , kommt es für die Frage der Niedrigbesteuerung – § 8 Abs. 3 AStG – im Grundsatz nicht auf die tatsächlich erhobene ausländische Ertragsteuer, sondern auf die nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates für die Einkünfte der Gesellschaft vorgesehene Steuer an. In diesem Zusammenhang ist eine Überprüfung der im Ausland erfolgten Steuerfestsetzung auf ihre Rechtmäßigkeit hin durch die deutsche Finanzverwaltung jedoch nur dann geboten, wenn sich aus dem Vortrag des Steuerpflichtigen oder aus anderen Umständen konkrete Hinweise darauf ergeben, dass die Steuer gegenüber der ausländischen Gesellschaft objektiv unrichtig festgesetzt worden ist.