Sondervergütung bei mittelbarer Beteiligung; Abgrenzung von Sondervergütung und Gewinnvorab; Vertrauensschutz
Leitsatz
1) Erbringt eine GmbH & Co. KG (Obergesellschaft), die als Kommanditistin an einer anderen GmbH & Co. KG (Untergesellschaft)
beteiligt ist, durch ihre geschäftsführende Komplementär-GmbH bzw. deren Geschäftsführer Managementleistungen gegenüber der
Untergesellschaft und deren Tochter-GmbH & Co. KG, sind die Gehaltszahlungen der Obergesellschaft an ihre Geschäftsführer
als Sondervergütungen i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 bzw. S. 2 EStG anzusehen, wenn die Geschäftsführer neben der Obergesellschaft
als weitere Obergesellschafter an der Untergesellschaft beteiligt sind.
2) Vergütungen, die dem Mitunternehmer auch im Verlustfall zustehen, sind nicht als Gewinnvorab i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr.
2 S. 1 Hs. 1 EStG, sondern als Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG zuzurechnen.
3) Der Umstand, dass das Finanzamt bestimmte Vorgänge in Vorjahren nicht beanstandet hat, hindert die Behörde unter Vertrauensschutzgesichtspunkten
nicht, ihre Rechtsansicht in nachfolgenden Besteuerungsabschnitten zu ändern.
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