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FG Münster Urteil v. - 8 K 720/00 G,F

Gesetze: EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Hs 2 EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Hs 1

Mitunternehmerschaft:

Sondervergütung bei mittelbarer Beteiligung; Abgrenzung von Sondervergütung und Gewinnvorab; Vertrauensschutz

Leitsatz

1) Erbringt eine GmbH & Co. KG (Obergesellschaft), die als Kommanditistin an einer anderen GmbH & Co. KG (Untergesellschaft) beteiligt ist, durch ihre geschäftsführende Komplementär-GmbH bzw. deren Geschäftsführer Managementleistungen gegenüber der Untergesellschaft und deren Tochter-GmbH & Co. KG, sind die Gehaltszahlungen der Obergesellschaft an ihre Geschäftsführer als Sondervergütungen i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 bzw. S. 2 EStG anzusehen, wenn die Geschäftsführer neben der Obergesellschaft als weitere Obergesellschafter an der Untergesellschaft beteiligt sind.

2) Vergütungen, die dem Mitunternehmer auch im Verlustfall zustehen, sind nicht als Gewinnvorab i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 1 EStG, sondern als Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG zuzurechnen.

3) Der Umstand, dass das Finanzamt bestimmte Vorgänge in Vorjahren nicht beanstandet hat, hindert die Behörde unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht, ihre Rechtsansicht in nachfolgenden Besteuerungsabschnitten zu ändern.

Fundstelle(n):
BAAAB-52704

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FG Münster, Urteil v. 10.02.2005 - 8 K 720/00 G,F

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