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FG Münster Urteil v. - 8 K 720/00 G,F

Gesetze: EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Hs 2 EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Hs 1

Mitunternehmerschaft:

Sondervergütung bei mittelbarer Beteiligung; Abgrenzung von Sondervergütung und Gewinnvorab; Vertrauensschutz

Leitsatz

1) Erbringt eine GmbH & Co. KG (Obergesellschaft), die als Kommanditistin an einer anderen GmbH & Co. KG (Untergesellschaft) beteiligt ist, durch ihre geschäftsführende Komplementär-GmbH bzw. deren Geschäftsführer Managementleistungen gegenüber der Untergesellschaft und deren Tochter-GmbH & Co. KG, sind die Gehaltszahlungen der Obergesellschaft an ihre Geschäftsführer als Sondervergütungen i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 bzw. S. 2 EStG anzusehen, wenn die Geschäftsführer neben der Obergesellschaft als weitere Obergesellschafter an der Untergesellschaft beteiligt sind.

2) Vergütungen, die dem Mitunternehmer auch im Verlustfall zustehen, sind nicht als Gewinnvorab i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 1 EStG, sondern als Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG zuzurechnen.

3) Der Umstand, dass das Finanzamt bestimmte Vorgänge in Vorjahren nicht beanstandet hat, hindert die Behörde unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht, ihre Rechtsansicht in nachfolgenden Besteuerungsabschnitten zu ändern.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAB-52704

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FG Münster, Urteil v. 10.02.2005 - 8 K 720/00 G,F

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