Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer bei einem betagten Anspruch aus einem Vermächtnis
Leitsatz
Hat der Erblasser letztwillig verfügt, dass ein Geldvermächtnis aus dem Verkaufserlös eines im Nachlass befindlichen Grundstücks
zu zahlen ist, ohne für den Verkauf des Grundstücks eine Frist zu bestimmen, so ist ein betagter Anspruch des Vermächtnisnehmers
gegeben für den die Erbschaftsteuer nicht bereits mit dem Tode des Erblassers entstanden ist. Die Erbschaftsteuer für diesen
Erwerb von Todes wegen entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG - frühestens - mit dem Verkauf des Grundstücks.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 725 Nr. 12 KÖSDI 2006 S. 15195 Nr. 8 BAAAB-52529
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 27.01.2005 - IV 148/2002
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