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FG Köln Urteil v. - 2 K 416/02 EFG 2005 S. 863 Nr. 11

Gesetze: EStG § 12 Nr 3AO § 233aAO § 234AO § 237GG Art 3 Abs 1EStG § 10 Abs 1 Nr 5 a.F. (vor 1999)

Einkommensteuer:

Ab VZ 1999 kein Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen

Leitsatz

1) Die Aufhebung des Sonderausgabenabzuges für Zinsen auf Steuernachforderungen ab dem Vz 1999 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2) Die Tatsache, dass Erstattungszinsen nach wie vor als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, während Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden können, rechtfertigt sich aus den entsprechenden Regelungen zur Versteuerung bzw. fehlenden Abziehbarkeit privater Zinsen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 863 Nr. 11
KAAAB-52513

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FG Köln, Urteil v. 24.02.2005 - 2 K 416/02

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