Höhe des geldwerten Vorteils bei Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens
Leitsatz
1) Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils eines Arbeitnehmers, der ein Arbeitgeberdarlehen erhält, kann die Finanzverwaltung
Durchschnittswerte festsetzen.
2) Die Regelung in Abschnitt 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 mit einem Darlehenszinssatz von 6% ist nicht am Marktgeschehen orientiert
und bindet die Rechtsprechung nicht. 1999 war ein effektiver Zinssatz von 4,99 % durchschnittlich hoch, so dass kein geldwerter
Vorteil für ein Arbeitgeberdarlehen mit entsprechender Zinshöhe anzunehmen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2005 S. 893 DB 2005 S. 1822 Nr. 34 DStRE 2005 S. 1308 Nr. 22 EFG 2005 S. 1183 Nr. 15 KÖSDI 2005 S. 14776 Nr. 9 BAAAB-52503
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