Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft zu
Vitamin-E-Kapseln und Johanniskraut-Dragees
Leitsatz
Vitamin-E-Kapseln und
Johanniskraut-Dragees können unter Geltung der VO (EG) Nr. 1777/2001 nicht
als Arzneimittel unter die Position 3004 der KN eingereiht werden, wenn weder
auf dem Etikett noch auf der Verpackung oder dem Beipackzettel spezifische
Krankheiten, an Krankheiten heranreichende Leiden oder hierauf bezogene
Symptome, bei denen diese Erzeugnisse zu konkreten therapeutischen oder
prophylaktischen Zwecken verwandt werden sollen, benannt werden.
Mit der Klarstellung der
Anwendung der Nomenklatur durch die VO (EG) Nr. 1777/2001 hat die Kommission
die ihr eingeräumte Normsetzungsbefugnis nicht überschritten, da
mangels einer eindeutig entgegenstehenden Abgrenzung durch den Wortlaut des
Zolltarifs und seiner Anmerkungen keine Anhaltspunkte für einen
offensichtlichen Fehler oder Irrtum des Verordnungsgebers bestehen.
Die durch Art. 9 Abs. 1 Buchst.
a VO (EWG) 2658/87 gegebene Möglichkeit der Klarstellung muss nicht
zwingend in jedem Fall die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu der betroffenen
Tarifposition bestätigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAB-52189
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.01.2005 - 4 K 428/03 Z
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