Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim BFH als Gericht der Hauptsache
Gesetze: FGO § 69
Instanzenzug:
Gründe
I. Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung der dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im Streitjahr 1983 zuzurechnenden (negativen) Einkünfte. Im Verlaufe des Klageverfahrens hat das den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheids 1983 unter Bezugnahme auf das (BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676) als unbegründet abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen.
Gegen das zwischenzeitlich ergangene, klageabweisende Urteil des FG hat der Antragsteller Revision eingelegt und beim BFH Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids beantragt. Zur Begründung verweist er (konkludent) auf die Revisionsbegründung und die Tatsache, dass das FG in seinem Urteil „gemäß § 115 Abs. 2 FGO die Revision zugelassen hat, (weshalb) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Grundlagenbescheids bestehen”.
II. Der Antrag ist unzulässig; ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Zwar kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich auch dann beim BFH als dem Gericht der Hauptsache beantragt werden, wenn das FG ein solches Begehren zuvor abgelehnt hat (BFH-Beschlüsse vom IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115, und vom X S 13/98, BFH/NV 1999, 1348). Nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch nur zulässig, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 1348; vom I S 4/99, BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86; vom I S 7/03, BFH/NV 2004, 516). Das gilt erst recht in Fällen, in denen sonst die Regelung des § 128 Abs. 3 FGO unterlaufen werden könnte, nach der die Beschwerde gegen den eine Aussetzung ablehnenden Beschluss des FG nur statthaft ist, wenn das FG sie zugelassen hat (BFH-Beschlüsse vom IV S 2/01, BFH/NV 2002, 218, und in BFH/NV 1998, 1115).
Die in § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Antragsteller hat weder Umstände vorgetragen noch sind solche ersichtlich, die eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oder der maßgebenden Rechtslage bewirken könnten. Das finanzgerichtliche Urteil ist ebenso wenig ein solcher Umstand wie die darin vom FG zugelassene Revision. Mit der (konkludent) in Bezug genommenen Revisionsbegründung wiederholt der Antragsteller lediglich sein bisheriges Vorbringen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 1115; in BFH/NV 2002, 218; in BFH/NV 2004, 516). Sein Begehren war daher ohne Sachprüfung abzulehnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
MAAAB-52038