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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 3558/02 F EFG 2005 S. 6 Nr. 1

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, VO zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, VO zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, VO zu § 180 Abs. 2 AO § 2 Abs. 1 Satz 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4

Für sog. „Ambros"-Verluste ist kein gesondertes Feststellungsverfahren gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a oder Abs. 2 AO durchzuführen

Leitsatz

  1. Verluste aus stiller Beteiligung bei der Ambros S. A. können mangels gemeinschaftlicher Einkunftserzielung bzw. gemeinsamer Nutzung oder Unterhaltung einer Anlage i. S. d. VO zu § 180 Abs. 2 AO nicht einheitlich und gesondert festgestellt werden.

  2. Der nachträgliche Zusammenschluss von Kapitalanlegern rechtfertigt ebenso wenig eine einheitliche Feststellung für zurückliegende Veranlagungszeiträume wie deren Interesse an einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des Besteuerungsverfahrens.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 6 Nr. 1
AAAAB-51968

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.10.2004 - 18 K 3558/02 F

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