1. Für die Frage der Unentgeltlichkeit bei § 278 Abs. 2 AO bestimmt sich dies bei einer Zuwendung allein danach, ob diese
objektiv unentgeltlich ist, ohne dass es auf die subjektiven Motive ankommt.
2. Für den Erlass eines Ergänzungsbescheides ist als zeitliche Obergrenze eine Analogie zu § 3 Abs. 1 AnfG n.F. angemessen,
mit der Folge, dass ein Ergänzungsbescheid nicht mehr erlassen werden darf, wenn im Zeitpunkt des Erlasses bereits zehn Jahre
seit der unentgeltlichen Zuwendung verstrichen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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