Gewöhnlicher Aufenthalt bei längerem Auslandstudium
Leitsatz
1. Auch bei einem Auslandsaufenthalt von mir als einem Jahr an der gewöhnliche Aufenthalt im Inland angenommen werden, wenn
ein Wille zur dauerhaften Beibehaltung des Lebensmittelpunktes im Inland festgestellt werden kann.
2. Zur Aufrechterhaltung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei einem Auslandstudium reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige
im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten die studienfreie Zeit im Inland verbringt oder einen Teil des Studiums zur Aufrechterhaltung
der sozialen Kontakte im Inland absolviert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1832 Nr. 23 NAAAB-51916
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.05.2004 - 11 K 1996/02
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