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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 8 K 8316/02

Gesetze: AO § 220 Abs. 2 Satz 2, AO § 226 Abs. 1, UStG § 18 Abs. 1 Satz 2, BGB § 387, BGB § 387, InsO § 95 Abs. 1 Satz 3

Fälligkeit von Ansprüchen auf USt-Vorauszahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

Eine wirksame Aufrechnung setzt voraus, dass die Gegenforderung im Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners erfüllbar ist.

Ansprüche der Finanzbehörde auf Umsatzsteuervorauszahlungen werden nicht vor Eingang der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung bzw. vor Bekanntgabe des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides fällig.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1491 Nr. 24
OAAAB-51907

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 29.03.2004 - 8 K 8316/02

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