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IWB Nr. 7 vom Seite 329 Fach 5 Großbritannien Gr. 2 Seite 410

Die Besteuerung gemeinnütziger Organisationen in Großbritannien

von RA Dr. Andreas Richter, M.A. (Cantab.), Lehrbeauftragter an der Universität St. Gallen, und und Sebastian Sturm, beide P+P Pöllath + Partner, Berlin

I. Überblick

In Großbritannien werden die Einrichtungen und Sondervermögen, welche öffentliche Belange mit entsprechendem Vorteil für die Gemeinschaft verfolgen, als „charities” bezeichnet. Das sog. „law of charities” ist indes, im Gegensatz zum Steuerrecht, nicht einheitlich (aber ähnlich) im gesamten Vereinigten Königreich geregelt. Exemplarisch wird hier auf das englische Recht Bezug genommen. Als charity gilt „any institution, corporate or not, which is established for charitable purposes [...]”; vgl. Sec. 96(1) Charities Act 1993. Eine charity ist somit nicht auf eine bestimmte Rechtsform beschränkt. Aufgrund dieser rechtsformneutralen Ausgestaltung des charity law bleibt es jeder charity selbst vorbehalten, in welcher Rechtsform sie sich organisiert. Das englische Recht bietet grundsätzlich eine Vielzahl verschiedener Organisationsmöglichkeiten für gemeinnützige Tätigkeiten. In der Rechtspraxis sind im Wesentlichen drei Arten von charities vorzufinden: die charitable unincorporated association, der charitable trust (beide ohne Rechtsfähigkeit) und die sog. charitable company (mit Rechtsfähigkeit). Gegenwärtig wird allerdings die Einfüh...

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