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BFH Urteil v. - III B 73/67

Leitsatz

  1. Für den Erlaß von Gerichtskosten ist vom ab unabhängig von Beginn und Ende des gerichtlichen Verfahrens § 7 GKG allein maßgebend.

  2. Ein Kostenerlaß soll nicht dazu dienen, dem Rechtsmittelführer das Prozeßrisiko nachträglich teilweise abzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAB-51541

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 21.06.1968 - III B 73/67

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