Ein Beteiligter ist nicht verpflichtet, eine Beschwerde im Sinne des
§ 128 FGO zu begründen und die Begründungsschrift innerhalb einer bestimmten Frist dem Gericht einzureichen.
Ist der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärung in der Hauptsache erledigt, obwohl das FA dem Antrag des Steuerpflichtigen
auf Änderung des angefochtenen Bescheids nur teilweise entsprochen hat, so muß das Gericht über die Kosten des Verfahrens
nach
§ 138 Abs. 1 FGO in Verbindung mit
§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO erste Alternative entscheiden, falls der Steuerpflichtige die Klage nicht teilweise zurückgenommen hat.
Nach
§ 137 Satz 1 FGO können einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise nur auferlegt werden, wenn er es grob schuldhaft versäumt hat, Tatsachen
früher geltend zu machen oder zu beweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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