Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Berufsfortbildung außerhalb des Wohnorts können nach den für Dienstreisen geltenden
Grundsätzen steuerlich berücksichtigt werden.
Findet die Fortbildungsveranstaltung am Wohnort des Arbeitnehmers, aber mehr als 5 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte
entfernt statt, so können ebenfalls die Grundsätze für Dienstreisen angewandt werden.
Die Zeit für den freiwilligen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen im Anschluß an den Dienst kann bei der Prüfung, ob
der Arbeitnehmer mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend gewesen ist, einbezogen werden. An den entgegenstehenden
Grundsätzen der Entscheidung VI 196/57 U vom (BStBl 1958 III S. 433, Slg. Bd. 67 S. 419) hält der Senat nicht fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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