Die Grundsätze für die Nachsichtgewährung bei einem Versehen im Büro eines Rechtsanwaltes (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
III 130/54 S vom , BStBl 1954 III S. 350, Slg. Bd. 59 S. 363) sind auf Steuerbevollmächtigte anwendbar.
Bei der Hingabe eines zinslosen Darlehens durch eine KG an eine von ihrem Komplementär beherrschte Kapitalgesellschaft darf
eine Abschreibung bei dem Darlehen wegen der Zinslosigkeit nicht zu einer Gewinnminderung bei der KG führen, wenn die Hingabe
bzw. das Stehenlassen des Darlehens nicht durch den Betrieb der KG veranlaßt ist, sondern auf gesellschaftsrechtlichen Erwägungen
des Komplementärs beruht.
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