Im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 b
GrEStG ist es nur dann als bessere Gestaltung von Bauland anzusehen, wenn ein mit einem Geschäftsgebäude bebautes Grundstück in
der Absicht erworben wird, das Gebäude abzureißen und das Grundstück alsbald neu zu bebauen. Auch in der Fassung der Vorschrift
durch das rheinland-pfälzische Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom vom (GVBl
1951 S. 92) kann ein bebautes Grundstück lediglich unter dieser Voraussetzung als unbebaut - d.h. als Bauland - angesehen
werden.
Die Erteilung einer grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Verwaltungsakt. Nach § 9 GrEStDV ergibt
eine solche Bescheinigung ausschließlich, daß gegen die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch grunderwerbsteuerliche
Bedenken nicht bestehen. Dagegen kann dieser Bescheinigung, solange sie keine dahin gehenden Erklärungen enthält, nicht
bereits entnommen werden, daß der Vorgang von der Steuer befreit ist.
Ein Steueranspruch kann im Hinblick auf Treu und Glauben nur lediglich mit Rücksicht auf den Zeitablauf - sei er auch noch
so lang - nicht als verwirkt angesehen werden. Die Verwirkung setzt über den Zeitablauf hinaus ein Verhalten des Finanzamts
voraus, aus dem der Steuerpflichtige die Folgerung ziehen konnte, daß das Finanzamt den in Frage stehenden Steueranspruch
nicht geltend machen werde, insbesondere, wenn der Steuerpflichtige sich darauf einrichten durfte, daß er mit einer Grunderwerbsteuerforderung
durch das Finanzamt nicht mehr zu rechnen brauchte, wenn er sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Finanzamts entsprechend
eingerichtet hat und wenn es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, daß das Finanzamt
später dennoch den Steueranspruch geltend macht. Eine verspätete Geltendmachung mit Rücksicht auf den Zeitablauf kann aber
nicht bereits darin erblickt werden, daß der Steuerbescheid 10 1/2 Monate nach dem Eintritt der Steuerpflicht erlassen wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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