Zur Bedeutung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltung der Erb- und Schenkungsvorgänge für das Einkommensteuerrecht.
Überträgt der Vater im Wege vorweggenommener Erbfolge seinen gewerblichen Betrieb auf eines seiner Kinder mit der Verpflichtung,
den Geschwistern ein sich nach den realen Werten des übertragenen Betriebsvermögens richtendes sogenanntes Gleichstellungsgeld
auszuzahlen, so liegt hierin in der Regel eine Schenkung unter Auflage.
Zwischen dem Betriebsübernehmer und seinen Geschwistern besteht keine Mitunternehmerschaft. Der Betriebsübernehmer hat die
Buchwerte des auf ihn übertragenen Betriebsvermögens unverändert fortzuführen. Die Übernahme der Verpflichtung gegenüber
den Geschwistern führt nicht zu einer Aufstockung der Buchwerte und nicht zu einem Veräußerungsgewinn bei den Geschwistern.
Das gleiche gilt für die Auszahlung des Gleichstellungsgeldes an die Geschwister. So-Weit aus der Entscheidung des Reichsfinanzhofs
VI A 1488/31 vom , RStBl 1934 S. 295, etwas anderes entnommen werden könnte, folgt dem der Senat nicht.
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