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BFH Urteil v. - I 206/61 U

Leitsatz

  1. Die Entscheidung bei der einheitlichen Gewinnfeststellung, daß ein Teil des Gewinnes eine Tarifbegünstigung im Sinne des § 34 EStG genießt, beeinflußt nicht die Höhe des Gewerbeertrages und hat nicht die durch § 35 b GewStG geregelte Folgewirkung, daß der Gewerbesteuermeßbescheid von Amts wegen ersetzt werden muß.

  2. Die Übertragung eines Milcheinzugsgebietes ist keine Veräußerung eines Teilbetriebes im Sinne des § 16 Abs. 1 Ziff. 1  EStG; eine dafür gezahlte Entschädigung gehört zu den gewerblichen Einkünften und unterliegt der Gewerbesteuer.

Fundstelle(n):
QAAAB-51205

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BFH, Urteil v. 18.09.1962 - I 206/61 U

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