Reisebüros, die an ihre Angestellten für die von ihnen vermittelten Reisegepäck-, Schlechtwetter- und Unfallversicherungen
einen Teil der von den Versicherungsgesellschaften gezahlten Provisionen weitergeben, haben diese Beträge zusammen mit dem
übrigen Gehalt der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Die Angestellten von Reisebüros können nicht unter Berufung auf
Art. 3 Abs. 1 GG verlangen, daß die Regelung im Erlaß des Reichsministers der Finanzen S 2228 - 297 2. Ang. vom , nach der bei
den Bediensteten der Deutschen Reichsbahn Lohnsteuer für die an diese ausgezahlten Anteile der Versicherungsprovisionen nicht
einbehalten zu werden braucht, auf sie angewendet wird.
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