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BFH Urteil v. - IV 124/58 U BStBl 1962 III S. 522

Leitsatz

Der Steuerprozeß kennt grundsätzlich keine Beweislast und keine Beweisregeln. Die Steuerbehörden und, soweit sie Tatsacheninstanzen sind, auch die Rechtsmittelbehörden (Finanzgerichte) haben nach den Vorschriften der §§  204, 243 AO die Besteuerungsgrundlagen von Amts wegen zu ermitteln. Sie haben dabei ihre Ermittlungen auch zugunsten der Steuerpflichtigen bis zur Grenze des Zumutbaren durchzuführen. Die Steuerpflichtigen haben bei diesen Ermittlungen, soweit sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, mitzuwirken, und zwar ebenfalls bis zur Grenze des Zumutbaren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 522
BFHE 1963 S. 700 Nr. 75
MAAAB-51147

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BFH, Urteil v. 12.07.1962 - IV 124/58 U

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