Zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Lohnsteuer der Arbeitnehmer der GmbH gemäß § 103 und
§ 109 AO.
An die Sorgfalt des Geschäftsführers hinsichtlich der Abführung von der GmbH einbehaltener Lohnsteuer der Arbeitnehmer sind
strenge Anforderungen zu stellen.
Ist die Lohnsteuer falsch berechnet und infolgedessen zu niedrig einbehalten worden, so kann der Geschäftsführer der GmbH
nur haftbar gemacht werden, wenn ihn ein wesentliches Verschulden trifft. Hat der Steuerberater der GmbH die Lohnsteuer zu
niedrig berechnet, so braucht der Geschäftsführer dafür im allgemeinen nicht einzustehen.
Zur Bedeutung des Verschuldens eines Geschäftsführers einer GmbH, wenn die GmbH mehrere Geschäftsführer hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 342 BFHE 1963 S. 206 Nr. 75 TAAAB-51110
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