Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ist nach
§ 251 AO, daß die Aussetzung nach den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels vertretbar ist. Ist diese Voraussetzung gegeben,
kann "geeignetenfalls" als weitere Voraussetzung für eine Aussetzung die Leistung einer Sicherheit hinzutreten. Die Sicherheitsleistung
ist keine - von den Erfolgsaussichten unabhängige - selbständige Grundlage für eine Vollziehungsaussetzung im Sinne dieser
Vorschrift.
Soweit der II. Senat des Bundesfinanzhofs in der Entscheidung II 126/55 U vom (BStBl 1955 III S. 355, Slg. Bd. 61 S. 406) eine abweichende Auffassung vertreten hat, tritt ihr der Senat nicht bei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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