Zur Behandlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bei zusammen lebenden Ehegatten nach § 26a Abs.
2 und
3 und
§ 26b EStG 1957. Es macht für die steuerliche Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen grundsätzlich keinen
Unterschied, ob die Ehegatten getrennt oder zusammen veranlagt werden.
Verpflichtet sich ein Ehegatte in einer notariellen Urkunde gegenüber dem Vater des anderen Ehegatten zu einer Unterhaltsrente,
so sind die Rentenleistungen bei beiden Ehegatten keine Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1
EStG. Sie können aber unter den Voraussetzungen des
§ 33a EStG 1955 bei beiden Ehegatten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
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