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BFH Urteil v. - IV 582/56 U

Leitsatz

Gehört die Beteiligung an einer Personengesellschaft zum Betriebsvermögen eines anderen gewerblichen Betriebes, so stellt der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung einen Teil des laufenden Gewinnes und damit des steuerpflichtigen Gewerbeertrages dieses Betriebes dar. Die Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 2 GewStG findet keine Anwendung.

Fundstelle(n):
JAAAB-50941

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 28.11.1957 - IV 582/56 U

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