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Tarifvertragsrecht | Begrenzung der Nachwirkung von Tarifnormen
Die Nachwirkung von Tarifnormen setzt das Bestehen beiderseitiger Tarifgebundenheit im Nachwirkungszeitraum nicht voraus. Deshalb wird die durch Kündigung eines Manteltarifvertrags herbeigeführte Nachwirkung durch einen späteren Verbandsaustritt nicht berührt. Als „andere Abmachungen„ i. S. von § 4 Abs. 5 TVG, die den bisherigen Tarifvertrag ersetzen, kommen ein für beide Arbeitsvertragsparteien geltender Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Abrede sowie ggf. eine Änderungskündigung in Betracht. Für ein Ende der Nachwirkung allein durch Zeitablauf gibt es keine Rechtsgrundlage ().