Steuerbegünstigung des Gewinns aus einer Praxisveräußerung bei Fortführung der Tätigkeit
Einkommensteuer 1992
Leitsatz
1. Der Gewinn aus der Veräußerung einer Steuerberaterpraxis ist nicht tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer bereits kurze Zeit
nach der Praxisveräußerung – erforderlich ist je nach Einzelfall eine Wartezeit von etwa drei Jahren – in nicht nur geringfügigem
Umfang in derselben Region wieder als Steuerberater tätig wird.
2. Von einem nicht nur geringfügigen Umfang ist auszugehen, wenn die jährlichen Betriebseinnahmen mindestens 10 % der in den
letzten drei Jahren mit der Praxis durchschnittlich pro Jahr erzielten Betriebseinnahmen betragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): VAAAB-50869
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.11.2002 - 1 K 235/01