Höhe und Berechnung der Zinsen
Bezug: BStBl 2005 I S. 3
1. Ein voller Zinsmonat (§ 238 Abs. 1 Satz 2) ist erreicht, wenn der Tag, an dem der Zinslauf (ggf. unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3) endet, hinsichtlich seiner Zahl dem Tag entspricht, der dem Tag vorhergeht, an dem die Frist begann ( BStBl 1997 II S. 6).
2. Abzurunden ist jeweils der einzelne zu verzinsende Anspruch. Bei der Zinsberechnung sind die Ansprüche zu trennen, wenn Steuerart, Zeitraum (Teilzeitraum) oder der Tag des Beginns des Zinslaufs voneinander abweichen. Die durch das StEuglG geänderte Regelung in § 238 Abs. 2 (Rundung auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag) gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem festgesetzt werden (Art. 97 § 15 Abs. 10 EGAO); entscheidend ist, wann die Zinsfestsetzung bekannt gegeben wird, und nicht, wann der Zinslauf begonnen oder geendet hat.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 0465 A - 3 - St II 4.04
Fundstelle(n):
WAAAB-50792