Überträgt ein Vater sein Grundstück bürgerlich-rechtlich wirksam auf seinen Sohn, behält er sich aber den Nießbrauch an dem
Grundstück vor und vermietet er das Grundstück auf Grund seines Nießbrauchsrechts an seinen Sohn, so kann das Nießbrauchs-
und Mietverhältnis auch steuerrechtlich grundsätzlich anerkannt werden. Sind die Zahlungen des Sohnes auf Grund des "Miet"-Verhältnisses
jedoch außergewöhnlich hoch, so ist nach den Umständen des Einzelfalles möglicherweise von einer Versorgungsabrede zwischen
dem Vater und seinem Sohn auszugehen.
Auch wer untervermietet (weitervermietet), hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Mietzinszahlungen, die der Untervermieter
an den Hauptvermieter zahlt, können beim Untervermieter Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
sein.
Das FG braucht in seinem Urteil nicht jedes Parteivorbringen im einzelnen zu würdigen und auch nicht auf jede im Schrifttum
vertretene, von seiner Meinung abweichende Rechtsauffassung einzugehen.
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