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BFH Urteil v. - V B 14/69

Leitsatz

  1. Ein "Ausnahmefall", der trotz Nichtüberschreitens der vom BFH für die Umsatzsteuer angenommenen Gewichtigkeitsgrenzen eine Berichtigung der Veranlagung gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigt, liegt nicht schon dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine ihm nicht zustehende Begünstigungsvorschrift anwendet; hinzukommen muß, daß sich die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift aus ihrem einfachen und klaren Wortlaut ergibt.

  2. Bloße Versehen, Irrtümer, falsche Rechtsauslegungen und dgl. rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAB-50717

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BFH, Urteil v. 24.07.1969 - V B 14/69

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