Die Darlegung, das FG habe infolge mangelnder Sachverhaltsaufklärung über einen nur unvollständig festgestellten Sachverhalt
entschieden, enthält lediglich einen Angriff gegen einzelne, allenfalls die Richtigkeit der Entscheidung des Einzelfalls betreffende
Punkte, rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Zur Frage, wann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen ist, die als Verfahrensmangel zur Zulassung der Revision
führt.
Das FG braucht in der Regel nicht über einen unstreitigen Sachverhalt hinaus weitere Nachforschungen von Amts wegen darüber
anzustellen, ob ein Erwerbsvorgang auf Grund noch anderer, nicht erkennbarer Sachverhaltsmerkmale möglicherweise nicht unter
den bisher geltend gemachten Befreiungstatbestand, sondern unter einen anderen der zahlreichen Befreiungstatbestände des Grunderwerbsteuerrechts
fallen könnte, es sei denn, daß sich aus den Unterlagen hierfür ein besonderer naheliegender Anlaß böte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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