Gehen Grundstücke einer aus der Umwandlung einer Aktiengesellschaft entstandenen Kommanditgesellschaft auf einen Gesellschafter
der Kommanditgesellschaft über, so ist, soweit die Kommanditgesellschaft diese Grundstücke von der erloschenen Aktiengesellschaft
erworben hatte und der Anteil des nunmehr erwerbenden Gesellschafters an der Kommanditgesellschaft im Zeitpunkt seines Erwerbs
unverändert seinem Anteil im Zeitpunkt der Umwandlung entspricht, die Vergünstigung des
§ 6 Abs. 2 GrEStG nicht schon deshalb zu versagen, weil die Kommanditgesellschaft als solche noch keine fünf Jahre bestanden hatte oder der
Erwerber an der Aktiengesellschaft zu einer geringeren Quote beteiligt war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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