Den Urteilen des BFH VI 199/65 vom (BFH 88, 450, BStBl III 1967, 467) und IV R 214/66 vom (BFH 89, 421, BStBl III 1967, 690), nach denen eine Gewinnerzielungsabsicht dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige unter Ausnutzung einer günstigen
Marktsituation Vermögensmehrungen durch die Anspruchnahme des
§ 7 b EStG erstrebt, tritt der Senat bei.
An der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil I 243/63 U vom , BFH 82, 363, BStBl III 1965, 380), derzufolge bei Entnahme oder Veräußerung eines Wohngebäudes aus dem Betriebsvermögen auch diejenigen stillen Reserven aufgedeckt
werden, die durch die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach
§ 7b EStG entstanden sind, wird festgehalten.
§ 7 b EStG führt nicht zu einer Durchbrechung der in §§
4,
5 EStG festgelegten Gewinnermittlungsgrundsätze.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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