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BFH Urteil v. - VI R 276/67

Leitsatz

  1. Die Versagung einer Tatbestandsberichtigung seitens des FG kann nicht mit der Revision gegen das Urteil angefochten werden, das den angeblich unrichtigen Tatbestand enthält.

  2. Ist in einem Bausparvertrag vereinbart, daß die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag oder die "Übertragung des Vertrags" an einen Dritten der Genehmigung der Bausparkasse bedarf, so ist die Abtretung bis zur Genehmigung schwebend unwirksam.

  3. Eine prämienunschädliche Verwendung liegt vor, wenn sich der Bausparer an der Finanzierung des Erwerbs eines Mehrfamilienhauses beteiligt, um unverzüglich selbst eine Wohnung in dem erworbenen Haus zu beziehen.

  4. Ist der prämienschädlich verwendete Beleihungsbetrag höher als die vorher gezahlten prämienbegünstigten Sparbeiträge, so sind die gewährten Wohnungsbauprämien in voller Höhe zurückzuzahlen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAB-50493

Preis:
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BFH, Urteil v. 04.06.1969 - VI R 276/67

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