Aufwendungen für die Anschaffung und Instandhaltung nicht typischer Berufskleidung sind Kosten der privaten Lebenshaltung.
Nur wenn eindeutig feststeht, daß die Ausübung des Berufs einen besonders hohen Verschleiß dieser Kleidung mit sich bringt,
kann der ausschließlich beruflich bedingte Anteil als Werbungskosten anerkannt werden.
Eine berufsbedingte 12 Stunden überschreitende Abwesenheit von der Wohnung an nur 54 Tagen im Jahr ist nicht "regelmäßig".
Enthält das Urteil des FG eine Rechtsmittelbelehrung u.a. des Inhalts, daß die Zustellung des die Rv zulassenden Beschlusses
für den Beginn der Rv-Frist maßgebend sei, so bedarf der die Rv zulassende Beschluß keiner erneuten Rechtsmittelbelehrung.
Hat der Beteiligte die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der Frist des
§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nachgeholt, kann ihm, auch wenn er die Frist unverschuldet versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt
werden.
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