Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der im Fall der sogenannten uneigentlichen Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen
gewerbesteuerpflichtig ist, wenn es mit der Betriebsgesellschaft - ähnlich wie bei einer Betriebsaufspaltung - wirtschaftlich
(sachlich und personell) eng verflochten ist, besonders wenn es die wesentlichen Grundlagen des Anlagevermögens verpachtet
und dieses Anlagevermögen die notwendige Unterlage für den Betrieb der Betriebsgesellschaft darstellt.
Es muß sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse um Wirtschaftsgüter handeln, die für die Betriebsführung wirtschaftlich Gewicht
besitzen und bei denen es einen deutlichen Unterschied ausmacht, ob sie sich im Eigenbesitz befinden oder von fremden Eigentümern
gemietet oder gepachtet sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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