Der IV. Senat schließt sich dem Urteil des I. Senats des BFH I R 141/66 vom (BFH 95, 497, BStBl II 1969, 485) an, daß der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach
§ 89 b HGB im Zeitpunkt der Beendigung des Vertretervertrages entsteht.
Der Anspruch des Handelsvertreters aus der Wettbewerbsabrede gemäß
§ 90 a HGB entsteht gleichfalls mit der Beendigung des Vertretervertrags. Für die Verpflichtung zur Unterlassung des Wettbewerbs ist
in gleicher Höhe ein passiver Posten der Rechnungsabgrenzung zu bilden, der entsprechend der Dauer des Wettbewerbsverbots
aufzulösen ist.
Der Anspruch aus der Wettbewerbsabrede gemäß
§ 90 a HGB ist keine Entschädigung im Sinne von
§ 24 Nr. 1 EStG und daher nicht tarifbegünstigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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