Der Satz, daß die vereinbarte Aufhebung eines Erwerbsvorgangs vor Eigentumsübergang und vor Ablauf von zwei Jahren nicht
gemäß
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zum Wegfall der Steuer führe, wenn der Käufer den Verkäufer nicht aus seinen Vertragspflichten entlassen, sondern das von
ihm erworbene Grundstück einem anderen auf dem Wege eines neuen Kaufs zwischen diesem und dem ursprünglichen Verkäufer zuwenden
will, gilt nur auf Grund und nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2 StAnpG.
Ergaben die Umstände (
§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB), daß ein Kaufantrag im Namen einer AG abgegeben war, war aber der Wille der Erklärenden allein darauf gerichtet, im Namen
einer gleichfalls von ihnen gesetzlich vertretenen GmbH zu handeln, so ist es keine Steuerumgehung (§ 6 Abs. 1 StAnpG), wenn
der Kaufvertrag mit der AG einverständlich aufgehoben und mit im übrigen gleichem Inhalt der dem ursprünglichen Erklärungswillen
der gesetzlichen Vertreter entsprechende Kaufvertrag mit der GmbH geschlossen wird, sofern der Verkäufer schon den ursprünglichen
Kaufvertrag ebenso mit der GmbH geschlossen hätte.
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