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BFH Urteil v. - II R 132/66

Leitsatz

  1. Der Satz, daß die vereinbarte Aufhebung eines Erwerbsvorgangs vor Eigentumsübergang und vor Ablauf von zwei Jahren nicht gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zum Wegfall der Steuer führe, wenn der Käufer den Verkäufer nicht aus seinen Vertragspflichten entlassen, sondern das von ihm erworbene Grundstück einem anderen auf dem Wege eines neuen Kaufs zwischen diesem und dem ursprünglichen Verkäufer zuwenden will, gilt nur auf Grund und nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2 StAnpG.

  2. Ergaben die Umstände ( § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB), daß ein Kaufantrag im Namen einer AG abgegeben war, war aber der Wille der Erklärenden allein darauf gerichtet, im Namen einer gleichfalls von ihnen gesetzlich vertretenen GmbH zu handeln, so ist es keine Steuerumgehung (§ 6 Abs. 1 StAnpG), wenn der Kaufvertrag mit der AG einverständlich aufgehoben und mit im übrigen gleichem Inhalt der dem ursprünglichen Erklärungswillen der gesetzlichen Vertreter entsprechende Kaufvertrag mit der GmbH geschlossen wird, sofern der Verkäufer schon den ursprünglichen Kaufvertrag ebenso mit der GmbH geschlossen hätte.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DAAAB-50447

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BFH, Urteil v. 24.06.1969 - II R 132/66

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