Auch wenn sich der Unternehmer auf die Errichtung und Veräußerung von Kaufeigenheimen beschränkt, und die von ihm als Bauherr
in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen nach
§ 7 b EStG zu einer entsprechenden Erhöhung des durch die Veräußerung erzielten Buchgewinns führen, darf dieser Teil des Veräußerungserlöses
bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Betracht bleiben.
Der Senat erkennt entgegen der Anordnung in Abschnitt 47 Abs. 14 GewStR 1964 die nicht zu den Dauerschuldzinsen gehörenden Zinsen für die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Erwerb von Grundstücken
stehenden Verbindlichkeiten auch bei der Gewerbesteuer als den Gewerbeertrag mindernde Betriebsausgaben an.
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