Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung gehört weder die Absicht der Kapitalgesellschaft, den Gewinn verdeckt
zu verteilen, noch die Einigung der Parteien darüber, daß die Zuwendung mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis erfolgt.
Erkennt der Veranlagungsbeamte des FA im Zuge der Bearbeitung der Steuererklärung vor Erlaß eines Steuerbescheids Umstände,
die eine Erhöhung des erklärten, sich aus der vorgelegten Bilanz ergebenden Gewinns nach sich ziehen, so muß er die daraus
folgende Erhöhung der Gewerbesteuer durch Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung berücksichtigen. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen
besteht insoweit nicht. Soweit aus den Entscheidungen I 66/61 U vom (BFH 74, 165, BStBl III 1962, 64) und I 275/62 vom (BFH 85, 307, BStBl III 1966, 321) etwas anderes hergeleitet werden könnte, hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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