Besteuerungsgrundlage für die Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot ist weder die Gegenleistung für die Abtretung noch
die Gegenleistung des auf Grund der Abtretung zustande gekommenen Kaufs, sondern der Wert des Grundstücks im Sinne des
§ 12 GrEStG.
In dem Verfahren über die Anfechtungsklage des die Rechte aus einem Kaufangebot Abtretenden kann auch dann, wenn der von diesem
benannte spätere Käufer beigeladen wurde, nicht über dessen Steuerschuld befunden werden.
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