Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über den vor der Festsetzung von Gerichtskosten gestellten Antrag, von der Erhebung
von Kosten abzusehen, bedarf nicht der Zulassung.
Hat der Steuerpflichtige die Festsetzung der Ausgleichsteuer wegen Ungültigkeit der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift im
vollem Umfang angefochten, so ist der Streitwert auch dann nach dem Gesamtbetrag der Ausgleichsteuer zu bemessen, wenn der
Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Anfechtung zu erkennen gegeben hat, daß er nach Festlegung eines neuen Ausgleichsteuersatzes
durch den Gesetzgeber mit einem neuen Steuerbescheid rechne.
Die Klageerhebung beruht auch dann nicht auf unverschuldeter Unkenntnis im Sinne von
§ 7 Abs. 1 Satz 3 GKG, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, der Steuerpflichtige aber die Zweifelhaftigkeit seiner Rechtsauffassung
erkannt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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