Ob bei einer Kapitalgesellschaft ein Gesellschafterdarlehen bewertungsrechtlich als verdecktes Stammkapital zu behandeln
ist, kann nicht allein aus den Vereinbarungen über die Verzinsung, die Art der Kündbarkeit und Rückzahlbarkeit sowie aus dem
Fehlen von Sicherungsleistungen geschlossen werden. Diese Merkmale sind nur Anhaltspunkte für das vom BFH herausgestellte
Erfordernis, zu prüfen, ob die Erlangung entsprechender Mittel durch Aufnahme von Fremdkrediten möglich gewesen wäre (Entscheidung
III 114/57 U vom , BFH 71, 403, BStBl III 1960, 400).
Der Ansatz als Gesellschafterdarlehen kann nur unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles erfolgen.
Hierbei ist auch das Verhältnis des Eigenkapitals zu den Fremdmitteln und zur Höhe des Anlagevermögens im Rahmen des gesamten
Betriebes zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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