Das FG ist bei der Entscheidung über eine zurückverwiesene Sache an die rechtliche Beurteilung des BFH gebunden, die der Aufhebung
der Vorentscheidung zugrunde lag. Wenn der BFH die Wirksamkeit einer Zustellung nur unter einem rechtlichen Gesichtspunkt
bestätigt hat, kann das FG im II. Rechtsgang über weitere vorgetragene Zustellungsmängel entscheiden.
Zustellungen an Behörden, juristische Personen usw. gemäß
§ 7 Abs. 2 VwZG sind regelmäßig wegen des fehlenden Zusatzes "zu Händen des Vorstehers" nicht unwirksam.
Entscheidet das FG über einen weiteren selbständigen Streitpunkt, so kann es nicht auch über einen weiteren selbständigen
Streitpunkt für den Fall entscheiden, daß der BFH das Urteil des FG im ersten Streitpunkt aufhebt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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