Der III. Senat hält an der in den Urteilen III 65/62 U vom (BFH 75, 460, BStBl III 1962, 436) und III 342/61 U vom (BFH 82, 1, BStBl III 1965, 248) vertretenen Auffassung fest, daß grundsätzlich durch die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ein Geschäftswert konkretisiert
werden kann. Das gilt auch bei der Verpachtung einer Apotheke ohne Rücksicht darauf, ob für sie früher eine Real- oder eine
Personalkonzession bestand.
Nach den Verhältnissen des einzelnen Falles ist zu beurteilen, ob ein Teil des bei der Verpachtung einer Apotheke vereinbarten
Pachtzinses für die Versorgung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des Apothekers gezahlt wird.
Zur Anwendung der sogenannten indirekten Methode bei der Berechnung des Geschäftswerts.
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