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BFH Urteil v. - I R 9/68

Leitsatz

  1. Fehlt bei der Zustellung einer Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf durch die Post mit Zustellungsurkunde auf der zuzustellenden Sendung, das heißt auf dem Briefumschlag, die Angabe der Geschäftsnummer, so ist die Zustellung unwirksam.

  2. Die Unwirksamkeit der Zustellung hat nicht zur Folge, daß die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf selbst unwirksam ist. Sie führt nur dazu, daß der Lauf der Klagefrist nicht beginnt.

Fundstelle(n):
DAAAB-50165

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 14.11.1968 - I R 9/68

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